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   BVerwG, 14.12.1966 - VI B 43.66   

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BVerwG, 14.12.1966 - VI B 43.66 (https://dejure.org/1966,719)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1966 - VI B 43.66 (https://dejure.org/1966,719)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1966 - VI B 43.66 (https://dejure.org/1966,719)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.01.1962 - VI C 60.60

    Alleinige Prüfung von Rechtsverstößen gegen Normen des Beamtenrechts i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1966 - VI B 43.66
    Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, ob die Beklagte bei Erlaß einer Verfügung der streitigen Art dem Regierungspräsidenten gegenüber weisungsunterworfen sei und dies rechtsfehlerhaft nicht beachtet habe, könnte im Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden; vielmehr wäre das Revisionsgericht insoweit an die Beurteilung des Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO, § 173 VwGO), denn der Revisibilität nach der vom Kläger angeführten Vorschrift des § 127 Nr. 2 BRRG unterliegen nach feststehender Rechtsprechung nur Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts, nicht aber solche auf dem Gebiete des Gemeinderechts, des Kommunalaufsichtsrechts oder sonstigen Landesverwaltungsrechts, wie sie hier in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 13, 303).
  • BVerwG, 12.11.1970 - II C 42.69

    Rechtsmittel

    Sie gehören deshalb weder dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch dem revisiblen Landes-Beamtenrecht (§ 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]; vgl. BVerwGE 13, 303; Beschlüsse vom 20. September 1966 - BVerwG II B 15.66 - und vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 -) an.
  • BVerwG, 22.04.1975 - 6 B 2.75

    Beschwerde gegen Nichtzulassung einer Revision gestützt auf die grundsätzliche

    Dies gilt entgegen der Annahme der Beschwerde auch insoweit, als sich aus der Auslegung und Anwendung von Landesorganisationsrecht Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 1.61 - Beschluß vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 -, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 21.04.1975 - 6 B 1.75

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache -

    Das Landesorganisationsrecht gehört weder zum revisiblen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch zum revisiblen Landesrecht im Sinne des § 127 Nr. 2 BRRG, da von dieser Vorschrift nur Landesbeamtenrecht, nicht auch sonstiges Landesrecht erfaßt wird, auch soweit sich aus dessen Auslegung und Anwendung Auswirkungen auf beamtenrechtliche Rechtsverhältnisse ergeben (vgl. auch Urteil vom 28. Juni 1963 - BVerwG VI C 1.61 - Beschluß vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 -, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 23.02.1970 - VI C 111.65

    Landesrecht als irrevisibles Recht in beamtenrechtlichen Streitigkeiten -

    Damit wird aber nicht für Streitigkeiten der genannten Art das gesamte Landesrecht zum revisiblen Recht erklärt, sondern nur das Landesbeamtenrecht; sonstige Normen des Landesrechts, insbesondere solche auf dem Gebiet des Gemeinderechts, des Gemeindeaufsichtsrechts und des Landesorganisationsrechts gehören deshalb auch in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zum irrevisiblen Recht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 - und vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 46.67 - unter Hinweis auf BVerwGE 13, 303).
  • BVerwG, 20.06.1977 - 6 B 29.76

    Rechtsmittel

    Es handelt sich dabei weder um Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sondern um Landesrecht, noch um von § 127 Nr. 2 BRRG erfaßtes Landesrecht, weil zu dem nach dieser Vorschrift revisiblen Landesrecht nur das Landesbeamtenrecht gehört (vgl.Beschluß vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66. -, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 105.67

    Beauftragung eines hauptamtlichen Beamten eines Kreises mit der allgemeinen

    Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung nichts über die Dauer der Beauftragung eines hauptamtlichen Beamten eines Kreises mit der allgemeinen Vertretung des Oberkreisdirektors (§ 55 Abs. 4 NLO) und über die Unzulässigkeit der Entziehung eines solchen Auftrages bestimmen und daß sie deshalb sowie nach dem Sinn der Regelung dem - ermessensfehlerfreien - Widerruf eines solchen Auftrages nicht entgegenstehen, beruhen auf der Anwendung von Landes-Kommunalverfassungsrecht, die grundsätzlich irrevisibel ist (vgl. BVerwGE 13, 303 und 20, 160 [165 f.]; im gleichen Sinne Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1966 - BVerwG II B 15.66 - und vom 14. Dezember 1966 - BVerwG VI B 43.66 - zu § 127 BRRG [F. 1965]).
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